Liebe Kolleginnen und Kollegen,
gestern Abend habe ich die neue Corona-Verordnung erhalten, die ich ihm Anhang hiermit weiterleite. Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft. Die Verordnung ist öffentlich und kann somit komplett oder in Auszügen weitergeleitet werden.
Nachfolgend habe ich die Regelungen für den Sport zusammen gestellt. Bitte informieren Sie die Sportvereine und Kolleg*innen, die für unsere Sportstätten zuständig sind.
Folgendes ist für den Sport neu geregelt:
(6) Individualsport im Freien, beispielsweise Rudern, Segeln, Tennis, Luftsport, Leichtathletik, Golf, Reiten und ähnliche Sportarten, bei dem das Kontaktverbot und der Mindestabstand nach § 4 Abs. 1 eingehalten werden können, ist zu Freizeit- und Trainingszwecken zulässig. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zustimmt. Absatz 7 Satz 3 Nr. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
1. olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und -athleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren
2. Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten, 3. wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und -sportler ohne Bundeskaderstatus Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-Cov-2 zwingend zu beachten, dass 1. Trainingseinheiten nur unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden dürfen; 2. während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spielsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
3. Trainingseinheiten ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen;
4. besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von Nassräumen und benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
5. Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
Liebe Grüße
Eveline Breyer
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in Vertretung
Eveline Breyer
Bürgermeisterin
der Stadt Ingelheim am Rhein
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55218 Ingelheim am Rhein
Telefon: 06132 782-111
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